Handelsmakler

Handelsmakler
I. Begriff:Derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen (§ 93 HGB).
- Beispiele: Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Vermittlung von Versicherungen.
- Anders:  Handelsvertreter,  Zivilmakler.
- Voraussetzungen: (1) Gewerbsmäßig bedeutet eine planmäßig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ( Gewerbe). Wer nur gelegentliche Vermittlung übernimmt, ist Zivilmakler. (2) Die Tätigkeit des H. erstreckt sich auf die Vermittlung, nicht auf den Abschluss oder lediglich den Nachweis von Gelegenheiten.
- Rechtliche Regelung: §§ 93–104 HGB, §§ 652–655 BGB.
II. Arten:1. Warenmakler.
- 2. Effektenmakler.
- 3. Versicherungsmakler (Assekuranzmakler).
- 4. Schiffsmakler: Hierzu gehören v.a. auch die Makler, die in Hafenplätzen die Vermittlung von Schiffsraum betreiben u.a.
- 5. Öffentlich bestellte Makler mit amtlichem Charakter, das sind z.B. die Kursmakler (§ 30 BörsG), die öffentlich bestellten Versteigerer (§ 383 III BGB), oder die öffentlich ermächtigten H. nach § 385 BGB.
III. Pflichten:Der H. ist zu seiner Vermittlungstätigkeit keiner der Parteien gegenüber verpflichtet. Übernimmt er aber den Auftrag, auch wenn er nur von einer Partei beauftragt ist, so tritt er gleichzeitig auch zu der anderen Partei in vertragliche Beziehungen. Hierdurch unterscheidet er sich von Handelsvertreter und dem Zivilmakler.
- 1. Sorgfaltspflicht: Der H. hat die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet ihnen für durch sein  Verschulden entstandenen Schaden (§ 98 HGB).
- 2. Beurkundung: Das vermittelte Geschäft ist zu beurkunden a) durch Ausstellung einer  Schlussnote, die jeder Partei unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellen ist (§§ 94, 95 HGB); b) durch tägliche Eintragung in das  Tagebuch (§ 100 HGB).
- 3. Auskunft: Der H. hat jeder Partei auf Verlangen mittels Auszügen aus dem Tagebuch Auskunft zu erteilen (§ 101 HGB).
- 4. Aufbewahrung von Proben bei  Kauf nach Probe bis zur Erledigung des Geschäftes (§ 96 HGB).
IV. Rechte:1. Anspruch auf Vergütung ( Maklerlohn). Voraussetzung ist, dass das Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 652 BGB), Ausführung ist nicht erforderlich. Wird der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen, entsteht der Anspruch erst nach Eintritt der Bedingung. Der H. kann von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohnes fordern (§ 99 HGB).
- Wird der Auftrag vorher widerrufen, besteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Erfolgt Widerruf aber in der Absicht, den Abschluss mit einer von dem H. genannten Vertragspartei direkt durchzuführen, um so den H. um seinen Lohn zu bringen, so bleibt Anspruch auf Vergütung bestehen. Widerruf kann vorbehaltlich des wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
- 2. Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht mangels besonderer Vereinbarung nicht (§ 652 BGB).
- 3. Zur Empfangnahme von Zahlungen ist der H. nicht berechtigt.
V. Umsatzsteuerrecht:Die Leistungen der H. sind umsatzsteuerbar und i.d.R. auch umsatzsteuerpflichtig.
- Ausnahmen: Vgl. §§ 4 Nr. 2, 8 UStG. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei H., die ihre Umsätze nach  vereinbarten Entgelten versteuern, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ihre Vermittlungsleistungen bewirkt haben (mit Ausstellung der Schlussnote).

Lexikon der Economics. 2013.

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